Was regelt die Vorschrift 70 der DGUV: Alle wichtigen Paragrafen
§ 34: Befolgung von Betriebsanleitungen
Gemäß der DGUV Vorschrift 70, § 34, sind UnternehmerInnen dazu verpflichtet, sicherzustellen, dass die vom Hersteller mitgelieferten Betriebsanleitungen für Fahrzeuge eingehalten werden. Darüber hinaus müssen UnternehmerInnen gemäß § 34 Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache erstellen. Diese Betriebsanweisungen sind allen Versicherten zur Kenntnis zu bringen, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten über die spezifischen Regeln und Vorgaben informiert sind und entsprechend handeln können, um Unfälle zu vermeiden.
§ 35: Anforderungen an Fahrzeugführer
Der § 35 der DGUV Vorschrift 70 regelt die Anforderungen an FahrzeugführerInnen in Bezug auf das selbstständige Führen von Betriebsfahrzeugen. Gemäß dieser Vorschrift dürfen UnternehmerInnen nur Versicherte beschäftigen, die bestimmte Kriterien erfüllen. Dazu gehören das Mindestalter von 18 Jahren sowie die körperliche und geistige Eignung der FahrerInnen. Zusätzlich müssen sie ihre Fähigkeit zum Fahrzeugführen durch den Nachweis eines gültigen Führerscheins gegenüber den UnternehmerInnen bestätigen. Nach § 35 der DGUV V 70 liegt die Auswahl der Fahrer in der Verantwortung der UnternehmerInnen.
§ 36: Regelmäßige Prüfung der Betriebssicherheit durch die FahrerInnen
Aber nicht nur FlottenmanagerInnen sind nach der DGUV V70 verpflichtet, das Fahrzeug regelmäßig zu kontrollieren, auch FahrerInnen haben eine Unterstützungspflicht. Nach § 36 der DGUV Vorschrift 70 sind FahrzeugführerInnen dazu verpflichtet, die Zustandskontrolle und Mängelprüfung an Fahrzeugen selbst durchzuführen.
Daher ist es notwendig, dass FahrerInnen vor Fahrtantritt die Fahrzeuge auf Mängel überprüfen. Festgestellte Mängel müssen umgehend den zuständigen Flottenverantwortlichen gemeldet werden. Bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, sind FahrzeugführerInnen dazu verpflichtet, den Betrieb einzustellen.
Die DEKRA stellte fest, dass 40 % der Unfälle mit Nutzfahrzeugen, sich auf technische Mängel zurückführen lassen. Ebenso ermittelte der TÜV Süd, dass 60 % der Unfälle mit Nutzfahrzeugen, mit schweren Verletzungen oder Todesfällen, durch Reifenprobleme verursacht werden. Die Beachtung der DGUV V 70 gewährleistet somit eine sichere Arbeitsumgebung und minimiert das Risiko von Unfällen aufgrund von Fahrzeugmängeln.
§ 57: Die Prüfung ist einmal im Jahr Pflicht
Firmenfahrzeuge sind durch ihre intensive Nutzung und häufig wechselnde FahrerInnen einer höheren Unfallgefahr ausgesetzt. Darum gelten für Flotten auch strengere Sicherheitsanforderungen. Im Rahmen der betrieblichen Sicherheit spielen regelmäßige Prüfungen eine entscheidende Rolle, insbesondere wenn es um die Gewährleistung eines betriebssicheren Zustands von Fahrzeugen geht. Gemäß der DGUV Vorschrift 70 ist es für UnternehmerInnen verpflichtend, ihre Fahrzeuge bei Bedarf und mindestens einmal jährlich von einem sachkundigen Prüfer untersuchen zu lassen. Diese Prüfung dient der Überprüfung der Betriebssicherheit und ist essentiell, um mögliche Mängel oder Defekte frühzeitig zu erkennen und zu beheben. Gemäß § 57 der DGUV V 70 müssen die Ergebnisse der Prüfung schriftlich dokumentiert und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufbewahrt werden. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt, riskiert im Schadensfall ein Bußgeld von bis zu 10.000 Euro. In vielen Unternehmen erfolgt die jährliche Prüfung noch immer auf traditionelle Weise. Dabei werden ausgedruckte Checklisten verwendet, die von einem Sachverständigen manuell ausgefüllt werden. Diese herkömmliche Methode der Dokumentation birgt jedoch gewisse Herausforderungen.
Die händische Dokumentation ist umständlich, aufwendig und fehleranfällig
Die Nachteile von papierhaften Checklisten liegen auf der Hand. In handschriftlichen Dokumenten schleicht sich schnell mal der Fehlerteufel ein. Zudem müssen Flottenverantwortliche jede Menge Papierkram bewältigen und überprüfen, um hinterher per E-Mail oder telefonisch mit Werkstätten über die notwendigen Maßnahmen zu kommunizieren. Hier den Überblick zu behalten, wird umso schwieriger, je größer die Flotte ist. Problematisch auch deshalb, da Gewerbetreibende in der Zeit, in der sie sich um Prüfung und Dokumentation kümmern, mit den Fahrzeugen kein Geld verdienen. Sie verrichten sogenannte „unproduktive Arbeit“. Laut einer Studie von Deloitte berichten knapp 90 % der Unternehmen, die einen Fuhrpark betreiben, dass Wartungsprobleme Auswirkungen auf ihre Geschäftsleistung haben.
Digitale Checklisten sparen Zeit und geben eine Übersicht
Eine Umfrage von Fleetnews ergab, 77 % der befragten FlottenmanagerInnen sind der Meinung, dass digitale Systeme ihnen helfen, die Wartungskosten zu senken.
Ebenso stellte eine Studie von GE Digital heraus, dass ein effektives Wartungsmanagement zu einer Reduzierung von bis zu12% der gesamten Betriebskosten führen kann.
Enorme Erleichterung bieten hier innovative Softwarelösungen, die beispielsweise digitale Checklisten beinhalten, wie motum von RepairFix. Über eine Web-App haben Fahrer hier nicht nur die Möglichkeit, regelmäßige Fahrzeugchecks durchzuführen, sondern auch Unfälle oder Schäden innerhalb weniger Minuten digital zu melden.
Digitale Checklisten bieten ihren Anwendern eine Menge Vorteile:
Vorteile für Fuhrparkverantwortliche:
- Transparenz über den gesamten Flottenzustand
- mehr Kontrolle über die Durchführung von Fahrzeugchecks
- weniger Administrationsaufwand
- geringerer personeller Aufwand
- weniger Kosten durch proaktive Wartung
Vorteile für Fahrerinnen und Fahrer:
- weniger Zeitbedarf
- geringere Fehlerquote
- modernes und intuitives Tool
Proaktives Warten verhindert Ausfallzeiten der Fahrzeuge
Fuhrparkverantwortliche erhalten über die Software Schaden- und Fehlermeldungen ihrer Fahrer in einer Web-Oberfläche und können so zeitnah reagieren. Sie haben dort auch die Möglichkeit, individuelle Checklisten zur Instandhaltung der Fahrzeuge zu definieren und diese ihrem Team zuzuweisen. So können sie den Mitarbeitern vorgeben, wann sie diese ausfüllen sollen: bei jedem Fahrerwechsel, beim Tanken, einmal pro Woche oder einmal täglich? FuhrparkmanagerInnen können zudem wählen, in welchen Fällen sie die Software benachrichtigen soll:
- Bereits beim Blinken einer Warnleuchte, deren Ursache die FahrerInnen oft selbst beheben können?
- Oder ausschließlich bei größeren Schäden?
Verantwortliche können in diesem Fall sofort handeln und den Auftrag digital an die Werkstatt weiterleiten. Diese bestellt die notwendigen Ersatzteile und reserviert einen Reparaturtermin, der vom Fuhrparkverantwortlichen oder den FahrerInnen digital bestätigt werden kann. Die Software schafft für FuhrparkleiterInnen so eine bessere Übersicht über den Fuhrpark, führt zu proaktiven Wartungen und verhindert frühzeitig Ausfallzeiten. In der Folge sind mehr Fahrzeuge länger verfügbar.
Ganzheitlicher Service für Ihren Fuhrpark
Nutzen Sie unser vielseitiges Serviceangebot für Firmenfahrzeuge, um bei der Verwaltung mehrerer Fahrzeuge oder Flotten von zahlreichen Vorteilen zu profitieren. Durch unsere Leistungen können Sie Einsparungen realisieren, Synergien nutzen und die Effizienz im Fuhrparkmanagement steigern. Zudem unterstützen wir Sie bei den notwendigen Fahrzeugprüfungen und der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften. So können Sie Ihr Flottenmanagement effektiv optimieren.
Für welche Fahrzeuge gilt die DGUV Vorschrift 70?
Die DGUV Vorschrift 70 gilt für jegliche Art von Fahrzeugen und Anhängern, unabhängig davon, ob es sich um Pkw oder Lkw handelt, solange sie nicht an Schienen gebunden sind und eine Geschwindigkeit von mehr als 8 km/h erreichen. Auch Spezialfahrzeuge wie solche, die bei Feuerwehr oder Krankentransport eingesetzt werden, unterliegen den Vorschriften der DGUV V 70.
Es gibt jedoch einige Ausnahmen:
- Bagger, Lader und Straßenwalzen im Straßenbau
- Flurförderzeuge und deren Anhänger
- Bodengeräte, die in der Luftfahrt eingesetzt werden
- Privatfahrzeuge, die auch für dienstliche oder geschäftliche Zwecke genutzt werde
Vollständige Fassung der Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge DGUV V 70 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. (DGUV)
vom 1. Oktober 1990, in der Fassung vom 1. Januar 1997, aktualisierte Fassung 2000
https://publikationen.dguv.de/widgets/pdf/download/article/1125